Protokollierung nach Art. 12 AI Act – Welche Logs Sie wie lange aufbewahren müssen
AI Act Protokollierung nach Art. 12: Welche Ereignisse Hochrisiko-KI loggen muss, wer verantwortlich ist und wie lange Sie Logs aufbewahren müssen.
Über die gesamte Lebensdauer eines Hochrisiko-KI-Systems soll sich lückenlos nachvollziehen lassen, was das System wann getan hat. Genau das ist der Kern der AI Act Protokollierung nach Art. 12 – klingt technisch, ist aber eine harte Rechtspflicht. Wer die Logs zu kurz aufbewahrt, ein Backup vergisst oder die Protokolle nicht manipulationssicher speichert, steht bei der ersten Marktüberwachungs-Prüfung mit leeren Händen da.
Und die entscheidende Zahl, die viele überraschen wird, lautet: mindestens sechs Monate – oft aber deutlich länger. Dieser Artikel zeigt Ihnen konkret, welche Ereignisse Sie nach Art. 12 AI Act protokollieren müssen, wer dafür verantwortlich ist und wie Sie das rechtssicher umsetzen.
AI Act Protokollierung nach Art. 12: Was das Gesetz verlangt
Der Art. 12 AI Act verpflichtet Hochrisiko-KI-Systeme dazu, die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (englisch: logs) technisch zu ermöglichen – und zwar über die gesamte Lebensdauer des Systems. Es geht also nicht um eine einmalige Momentaufnahme, sondern um ein durchgängiges, automatisiertes Protokoll dessen, was das System tut.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der AI Act Protokollierung drei klare Ziele:
- Rückverfolgbarkeit: Jede relevante Aktion des Systems soll im Nachhinein nachvollziehbar sein.
- Risikoerkennung: Situationen, die zu einem Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte führen können, sollen frühzeitig identifizierbar werden.
- Nachweis bei Prüfungen: Behörden, Auditoren und die eigene Post-Market-Überwachung brauchen belastbare Daten.
Wichtig: Die Pflicht gilt primär für Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Annex III (und für in Produkte eingebettete Hochrisiko-KI). Ob Ihr System überhaupt in diese Kategorie fällt, klären Sie am besten vorab – wir haben das in unserem Beitrag zu Hochrisiko-KI nach Annex III im Detail aufgeschlüsselt. Ein Chatbot mit begrenztem Risiko oder ein rein internes Tool ohne Grundrechtsrelevanz unterliegt dieser strengen Protokollierungspflicht in der Regel nicht.
Zum Zeitpunkt: Die Hochrisiko-Pflichten – und damit auch Art. 12 – gelten für Annex-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in Produkten nach Annex I ab dem 2. August 2028. Beide Termine hat der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) fest gesetzt. Weil sich Logging nachträglich nur schwer in ein System einbauen lässt, sollten Sie die Anforderungen aber schon jetzt in die Entwicklung einplanen.
Welche Ereignisse Sie protokollieren müssen
Der Art. 12 Abs. 2 definiert, wozu die Protokollierungsfunktion mindestens in der Lage sein muss. Sie muss Ereignisse aufzeichnen, die relevant sind, um:
- Risikosituationen zu erkennen – also Situationen, in denen das System ein Risiko im Sinne der Marktüberwachungsvorschriften darstellt oder eine wesentliche Änderung erfährt;
- die nachträgliche Marktüberwachung (Post-Market-Monitoring) zu erleichtern;
- den Betrieb des Systems zu überwachen (relevant für die Betreiberpflichten).
Für eine bestimmte Kategorie wird der Gesetzgeber besonders konkret: Bei biometrischen Fernidentifizierungssystemen (Annex III Punkt 1 Buchstabe a) schreibt Art. 12 Abs. 3 einen Mindestumfang an Protokolldaten vor. Diese Systeme müssen mindestens erfassen:
| Zu protokollierendes Ereignis | Zweck |
|---|---|
| Nutzungszeitraum (Start und Ende jeder Verwendung) | Wann war das System aktiv? |
| Referenzdatenbank, gegen die Eingabedaten abgeglichen wurden | Welche Vergleichsbasis wurde genutzt? |
| Eingabedaten, die zu einem Treffer geführt haben | Welche Daten lösten das Ergebnis aus? |
| Identität der Personen, die die Ergebnisse überprüft haben | Nachweis der menschlichen Aufsicht |
Der letzte Punkt ist besonders bedeutsam: Die Logs dokumentieren, wer die Ergebnisse im Rahmen der menschlichen Aufsicht überprüft hat. Damit wird die Protokollierung zum unmittelbaren Nachweisinstrument für die Pflichten aus Art. 14 AI Act zur menschlichen Aufsicht.
Auch für andere Hochrisiko-Systeme empfiehlt es sich dringend, an diesem Katalog Maß zu nehmen – denn nur ein Log, das Nutzungszeiträume, Eingabekontexte, Ergebnisse und Überprüfungshandlungen erfasst, erfüllt die Zwecke aus Absatz 2 tatsächlich.
Anbieter vs. Betreiber: Wer protokolliert was?
Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis. Die Pflichten sind sauber getrennt:
- Anbieter (Provider): Muss die Protokollierungsfunktion technisch bereitstellen – also by design. Nach Art. 12 ist das eine Konstruktionsanforderung an das System selbst. Der Anbieter sorgt dafür, dass das System überhaupt loggen kann, und stellt sicher, dass die relevanten Ereignisse automatisch erfasst werden.
- Betreiber (Deployer): Muss die automatisch erzeugten Logs im eigenen Verantwortungsbereich aufbewahren – soweit diese Logs seiner Kontrolle unterliegen.
Die entscheidende Schnittstelle ist die Formulierung „soweit die Logs seiner Kontrolle unterliegen“. Ein Betreiber kann nur das aufbewahren, worauf er technisch Zugriff hat.
Genau deshalb müssen Anbieter und Betreiber vertraglich regeln, wer welche Logs erhält, in welchem Format und über welche Schnittstelle. Fehlt diese Klärung, entstehen gefährliche Lücken.
Wo genau die Verantwortung endet und beginnt, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zur Abgrenzung von Anbieter- und Betreiberpflichten.
Aufbewahrungsfristen: Wie lange müssen Sie AI Act Logs aufbewahren?
Jetzt zur Kernfrage. Der AI Act nennt für beide Rollen eine Mindestfrist:
- Betreiber müssen die automatisch erzeugten Logs nach Art. 26 Abs. 6 AI Act für einen dem Zweck angemessenen Zeitraum aufbewahren – mindestens jedoch sechs Monate, sofern nicht im anwendbaren Unionsrecht oder nationalen Recht (insbesondere im Datenschutzrecht) etwas anderes bestimmt ist.
- Anbieter müssen die unter ihrer Kontrolle stehenden Logs nach Art. 19 AI Act ebenfalls für einen angemessenen Zeitraum, mindestens sechs Monate, aufbewahren.
Die sechs Monate sind also nur die Untergrenze. Der Maßstab ist die Angemessenheit im Verhältnis zum Zweck des Systems. Ein System, dessen Fehlentscheidungen sich erst nach Monaten oder Jahren zeigen – etwa in der Kreditvergabe oder im Personalwesen – braucht faktisch längere Aufbewahrungszeiträume, um Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Rechenbeispiel: Wie lange ist „angemessen“?
Stellen Sie sich ein Hochrisiko-KI-System zur Vorauswahl von Bewerbungen vor. Eine abgelehnte Person könnte binnen der arbeitsrechtlichen Klagefristen (oft mehrere Monate bis Jahre) eine Diskriminierung geltend machen.
Sechs Monate Log-Aufbewahrung würden hier nicht ausreichen, um sich zu verteidigen oder eine Prüfung zu bestehen. Angemessen könnten hier eher zwei bis drei Jahre sein – orientiert an den einschlägigen Verjährungs- und Beweisfristen.
Wechselwirkung mit anderen Fristen
Drei Regime greifen hier ineinander:
- DSGVO-Löschpflichten: Enthalten Logs personenbezogene Daten (was bei Eingabedaten fast immer der Fall ist), gilt das Prinzip der Speicherbegrenzung. Sie dürfen die Daten nicht länger aufbewahren als nötig.
- Branchenspezifische Fristen: Im Finanz-, Gesundheits- oder Versicherungssektor bestehen eigene, oft längere Aufbewahrungspflichten.
- AI-Act-Mindestfrist: Die sechs Monate als absolute Untergrenze.
Das Spannungsfeld zwischen „mindestens sechs Monate aufbewahren“ und „so früh wie möglich löschen“ ist real – wir vertiefen es im Beitrag zu den Unterschieden zwischen AI Act und DSGVO.
Logging für Hochrisiko-KI: So setzen Sie es technisch um
Ein Log, das man nachträglich verändern kann, ist als Nachweis wertlos. Die technischen Anforderungen lassen sich in drei Blöcke fassen:
1. Manipulationssicher, vollständig, zeitgestempelt
- Jedes Ereignis erhält einen verlässlichen Zeitstempel (idealerweise über eine synchronisierte, autoritative Zeitquelle).
- Logs müssen integritätsgeschützt sein – etwa durch Hash-Ketten, WORM-Speicher (Write Once Read Many) oder revisionssichere Archivierung.
- Vollständigkeit: Keine selektive Aufzeichnung nur der „guten“ Fälle. Gerade Fehlerfälle und Grenzsituationen sind die relevanten.
2. Zugriffskontrolle und Datensicherheit
- Klare Rollen- und Berechtigungskonzepte: Wer darf Logs lesen, wer exportieren?
- Verschlüsselung im Ruhezustand und bei der Übertragung.
- Protokollierung des Log-Zugriffs selbst – wer hat wann welche Logs eingesehen?
3. Integration in bestehende Systeme
Erfinden Sie das Rad nicht neu. Führen Sie die KI-Logs in Ihre bestehenden Monitoring- und SIEM-Systeme (Security Information and Event Management) über. Das schafft zentrale Auswertbarkeit, automatisierte Alarme bei Anomalien und eine einheitliche Retention-Policy.
Ob die Logs am Ende reichen, entscheidet sich nicht an der Speichertechnik. Es entscheidet sich daran, ob sie einem konkreten System, seiner Risikoklasse und seiner Dokumentation zugeordnet sind. Diese Verbindung herzustellen ist Aufgabe der Software für die AI-Act-Dokumentation.
Protokollierung im Zusammenspiel mit anderen AI-Act-Pflichten
Die Protokollierung ist kein isolierter Selbstzweck. Sie ist das Rückgrat mehrerer weiterer Pflichten:
- Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorfällen: Kommt es zu einem schwerwiegenden Vorfall, greift die Meldepflicht nach Art. 73 AI Act. Ohne aussagekräftige Logs können Sie weder den Vorfall rekonstruieren noch die Meldung fundieren. Details dazu in unserem Beitrag zur Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorfällen.
- Technische Dokumentation: Die Protokollierungsfunktion und ihre Konfiguration sind Teil der technischen Dokumentation, die Anbieter vorhalten müssen.
- Menschliche Aufsicht: Wie oben gezeigt, dokumentieren die Logs die Überprüfung durch Aufsichtspersonen nach Art. 14.
- Audit-Vorbereitung: Bei der ersten Prüfung sind lückenlose Logs Ihr wichtigster Beleg. Wie Sie sich vorbereiten, lesen Sie in unserem Beitrag zur Audit-Vorbereitung.
Kurz: Wer ordentlich loggt, erfüllt gleich mehrere Pflichten mit einem Instrument.
Checkliste & typische Fehler bei der Log-Aufbewahrung
Die häufigsten Fehler
- Zu kurze Aufbewahrung: Die sechs Monate mechanisch anwenden, ohne die tatsächliche Angemessenheit für den Systemzweck zu prüfen.
- Fehlende Backups: Logs, die nur an einem Ort liegen, sind bei Ausfall oder Angriff verloren – und damit als Nachweis wertlos.
- Konflikt mit Datenminimierung: Entweder wird zu viel Personenbezogenes ungefiltert geloggt (DSGVO-Verstoß) oder aus falsch verstandener Datensparsamkeit zu wenig (AI-Act-Verstoß). Die Lösung: Pseudonymisierung und differenzierte Retention.
- Unklare Rollenverteilung: Anbieter und Betreiber schieben sich die Verantwortung gegenseitig zu – Lücke garantiert.
- Manipulierbare Logs: Protokolle in einfachen, editierbaren Dateien ohne Integritätsschutz.
Praktische Umsetzungs-Checkliste
Für KMUs und alle, die strukturiert starten wollen:
- Rolle klären: Sind Sie Anbieter, Betreiber – oder beides?
- System einordnen: Handelt es sich um Hochrisiko-KI nach Annex III?
- Ereigniskatalog definieren: Welche Ereignisse müssen nach Art. 12 Abs. 2/3 erfasst werden?
- Retention-Policy festlegen: Mindestens sechs Monate, angemessen zum Zweck, abgeglichen mit DSGVO und Branchenrecht.
- Manipulationssicherheit sicherstellen: Zeitstempel, Integritätsschutz, WORM/revisionssichere Ablage.
- Zugriffskontrolle einrichten: Rollen, Verschlüsselung, Zugriffsprotokollierung.
- Backups und Wiederherstellung testen: Nicht nur einrichten – regelmäßig prüfen.
- SIEM-Integration prüfen: Anbindung an bestehendes Monitoring.
- Verträge anpassen: Schnittstelle zwischen Anbieter und Betreiber zur Log-Übergabe regeln.
- Löschkonzept dokumentieren: Wann und wie werden Logs DSGVO-konform gelöscht?
Fazit
Die AI Act Protokollierung nach Art. 12 ist mehr als eine technische Formalität – sie ist das Fundament für Rückverfolgbarkeit, Risikoerkennung und Prüfungsfähigkeit Ihrer Hochrisiko-KI. Anbieter müssen die Logging-Funktion by design bereitstellen, Betreiber die Logs mindestens sechs Monate (nach Art. 26 Abs. 6) aufbewahren – oft deutlich länger, wenn Zweck, Branchenrecht oder Beweisfristen es verlangen. Entscheidend ist, dass die Logs manipulationssicher, vollständig, zeitgestempelt und datensicher sind und mit Ihren DSGVO-Pflichten in Einklang stehen.
Wer das jetzt sauber aufsetzt, spart sich bei der ersten Prüfung erhebliche Risiken – und nutzt die Logs zugleich als Nachweis für menschliche Aufsicht, Meldepflichten und die technische Dokumentation.
Von der Pflicht zum Dokument
Eine Dokumentationspflicht endet nicht mit dem ersten Ausfüllen. Was eine AI-Act-Software dafür leisten muss, und was sie kostet.