KI-Systeme aus Drittstaaten – Import-Regeln nach AI Act
Über 70% der Unternehmens-KI kommt aus Drittstaaten. Ab August 2026 greift der EU AI Act mit neuen Importregeln. Das müssen Sie jetzt wissen.
Mehr als 70 Prozent der KI-Tools, die in deutschen Unternehmen täglich genutzt werden, stammen aus den USA oder Asien. Doch kaum ein Geschäftsführer weiß, was das bedeutet, wenn ab Dezember 2027 die Hochrisiko-Pflichten des AI Act greifen (verschoben durch Digital Omnibus): Wer ein KI-System aus einem Drittstaat in der EU einsetzt oder weitergibt, übernimmt möglicherweise rechtliche Verantwortung – egal, ob der ursprüngliche Anbieter in San Francisco, Seoul oder Singapur sitzt.
Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines.
Warum der AI Act keine europäischen Grenzen kennt
Der AI Act gilt nicht nur für europäische Unternehmen. Die territoriale Reichweite der Verordnung (EU) 2024/1689 ist bewusst weit gefasst – vergleichbar mit der DSGVO, von der viele US-Anbieter lernen mussten, dass europäisches Recht auch für sie gilt.
Kernprinzip: Entscheidend ist nicht, wo ein KI-System entwickelt wurde, sondern wo es zum Einsatz kommt oder wohin seine Ergebnisse fließen. Ein US-amerikanisches KI-Tool, das ein Münchner Mittelständler zur Bonitätsprüfung einsetzt, unterliegt dem AI Act – vollständig.
Das ist kein juristisches Detail, das man ignorieren kann. Es ist der Ausgangspunkt für alles, was folgt.
Wer ist eigentlich „Importeur”?
Der AI Act kennt vier zentrale Rollen: Anbieter (Provider), Importeur, Händler (Distributor) und Betreiber (Deployer). Die Unterscheidung ist entscheidend, denn jede Rolle bringt unterschiedliche Pflichten mit sich.
| Rolle | Definition | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Anbieter | Entwickelt das KI-System und bringt es auf den Markt | OpenAI (USA), Anthropic (USA) |
| Importeur | In der EU ansässig, bringt ein Drittstaat-KI-System unter dem Namen eines Dritten auf den EU-Markt | EU-Reseller eines US-KI-Tools |
| Händler | Gibt ein bereits auf dem EU-Markt befindliches KI-System weiter, ohne es zu verändern | IT-Distributor, der Lizenzen weiterverkauft |
| Betreiber | Nutzt ein KI-System im eigenen Geschäftsbetrieb | Fast jedes Unternehmen, das KI einsetzt |
Der Begriff Importeur ist präzise definiert: Es handelt sich um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die ein KI-System auf den EU-Markt bringt, das den Namen oder die Handelsmarke einer außerhalb der EU ansässigen Person trägt.
Konkret: Ein Hamburger IT-Dienstleister, der eine US-amerikanische KI-Recruiting-Plattform an seine Kunden in Deutschland und Österreich vertreibt, ist Importeur – nicht bloß Vermittler.
Was Importeure leisten müssen
Hier wird es ernst. Für Hochrisiko-KI-Systeme – also Systeme, die unter Annex III des AI Act fallen – tragen Importeure erhebliche Sorgfaltspflichten.
Vor dem Inverkehrbringen prüfen
Bevor ein Importeur ein Hochrisiko-KI-System auf den EU-Markt bringt, muss er sicherstellen, dass:
- Die Konformitätsbewertung des Anbieters ordnungsgemäß durchgeführt wurde
- Die technische Dokumentation vom Anbieter erstellt und zugänglich ist
- Das System die erforderliche CE-Kennzeichnung trägt
- Der Anbieter ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet hat
Das klingt nach einer Formalität. Es ist keine. Der Importeur muss diese Prüfung aktiv durchführen – und haftet, wenn er das unterlässt.
Eigene Kennzeichnungspflicht
Importeure sind verpflichtet, auf dem KI-System oder seiner Verpackung deutlich sichtbar anzugeben:
- Ihren eigenen Namen und Firmennamen
- Ihre eingetragene Handelsmarke
- Eine Kontaktadresse
Diese Information muss so angebracht sein, dass sie für Marktüberwachungsbehörden identifizierbar ist. Wer als Importeur auftritt, kann sich nicht hinter dem amerikanischen Anbieter verstecken.
Dokumentation vorhalten
Der Importeur muss für zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Systems folgende Unterlagen verfügbar halten:
- Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung
- Die relevante technische Dokumentation
Wer hofft, dass der US-Anbieter das schon irgendwie regelt, liegt falsch. Die Pflicht liegt beim Importeur.
Transport und Lagerung
Klingt selbstverständlich, ist aber ausdrücklich geregelt: Der Importeur muss sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität des Systems nicht gefährden.
Wann der Importeur zum Anbieter wird
Hier liegt die größte Falle für europäische Unternehmen, die Drittstaat-KI vermarkten oder anpassen.
Wer ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den EU-Markt bringt, übernimmt vollständige Anbieter-Pflichten – inklusive Konformitätsbewertung, Registrierung und CE-Kennzeichnung. Dasselbe gilt für wesentliche Veränderungen an einem bereits auf dem Markt befindlichen Hochrisiko-System.
Was ist eine „wesentliche Veränderung”?
Das ist eine der entscheidenden Fragen der nächsten Jahre. Klar ist:
- Einen anderen Markennamen aufsetzen und weiterverkaufen → Anbieter-Pflichten
- Das Modell für einen spezifischen Zweck feintunen und anders vermarkten → sehr wahrscheinlich Anbieter-Pflichten
- Nur API-Zugriff weiterverkaufen ohne Anpassung → eher Importeur oder Händler
Ein Münchner SaaS-Anbieter, der GPT-4 via API einbindet, ein eigenes Interface drumherum baut und das Produkt unter seiner Marke an HR-Abteilungen verkauft, ist nach dem AI Act sehr wahrscheinlich selbst Anbieter – mit allen Konsequenzen. Die Herkunft des Basismodells ändert daran nichts.
Händler: Die oft vergessene Rolle
Wer ein KI-System nicht selbst importiert, sondern von einem EU-Importeur oder Anbieter bezieht und einfach weitergibt, ist Händler (Distributor). Die Pflichten sind hier etwas geringer, aber nicht zu vernachlässigen.
Händler müssen vor dem Weiterverkauf sicherstellen:
- Das System trägt die CE-Kennzeichnung (bei Hochrisiko-Systemen)
- Der Anbieter hat EU-Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisung beigefügt
- Das System ist in der EU-Datenbank registriert
Auch Händler werden zu Anbietern, wenn sie das System unter eigenem Namen vermarkten oder wesentlich modifizieren.
Praxis: Drei Szenarien für DACH-Unternehmen
Szenario 1: Das Münchner Beratungsunternehmen
Eine mittelgroße Unternehmensberatung nutzt eine US-amerikanische KI-Plattform für die automatisierte Analyse von Bewerberdaten. Das Tool entscheidet mit, wer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird.
Klassifikation: Beschäftigungsbezogene Entscheidungsunterstützung fällt unter Annex III → Hochrisiko-KI. Die Beratung ist Betreiber – kauft Lizenzen direkt beim US-Anbieter für den eigenen Einsatz.
Pflichten als Betreiber:
- Sicherstellen, dass das System für den vorgesehenen Zweck genutzt wird
- Menschliche Aufsicht sicherstellen
- Gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
- KI-Kompetenz nach AI Act für Mitarbeitende erfüllen
Szenario 2: Der Wiener IT-Reseller
Ein österreichisches IT-Unternehmen kauft Lizenzen eines US-amerikanischen KI-Sicherheitstools für Netzwerküberwachung und verkauft diese weiter an österreichische und deutsche Firmenkunden.
Klassifikation: Das Unternehmen bringt ein Drittstaat-System unter fremdem Namen auf den EU-Markt → Importeur.
Pflichten:
- Prüfung der Konformitätsdokumentation des US-Anbieters
- Eigene Kontaktdaten sichtbar anbringen
- Dokumentation zehn Jahre vorhalten
- Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden sicherstellen
Kostenpunkt: Kann das US-Unternehmen keine ausreichende technische Dokumentation liefern, darf das Tool in der EU nicht vertrieben werden. In diesem Fall muss der Reseller die Zusammenarbeit beenden oder selbst in die Compliance-Erstellung investieren.
Szenario 3: Das Berliner Scale-up
Ein Berliner Startup integriert ein chinesisches Computer-Vision-Modell in seine eigene Qualitätskontroll-Software für die Fertigungsindustrie und verkauft das Gesamtprodukt unter eigener Marke.
Klassifikation: Verkauf unter eigenem Namen → das Startup ist Anbieter – unabhängig davon, wo das Basismodell herkommt.
Pflichten (vollumfänglich):
- Konformitätsbewertung durchführen
- Technische Dokumentation erstellen
- CE-Kennzeichnung anbringen
- Registrierung in der EU-Datenbank
- Qualitätsmanagementsystem einrichten
Hier reicht es nicht, vom chinesischen Zulieferer eine Compliance-Erklärung zu bekommen. Das Startup trägt die volle rechtliche Verantwortung.
Vertragsgestaltung mit Drittstaat-Anbietern
Wer Drittstaat-KI einsetzt oder vertreibt, sollte die Lieferantenverträge dringend prüfen und anpassen. Folgende Punkte sollten vertraglich geregelt sein:
- Verpflichtung des Anbieters, technische Dokumentation bereitzustellen
- Benachrichtigungspflicht bei wesentlichen Änderungen am KI-System
- Zugang zu Konformitätsnachweisen und Audit-Ergebnissen
- Haftungsverteilung bei Compliance-Verstößen
- Recht zur Vertragsauflösung, falls der Anbieter EU-Anforderungen nicht erfüllt
Viele Standard-Lieferverträge US-amerikanischer Cloud-Anbieter enthalten solche Klauseln nicht. Das bedeutet: Im Zweifel haftet die europäische Vertragspartei allein.
Was das finanziell bedeutet
Verstöße gegen die Importeur- oder Händler-Pflichten des AI Act können teuer werden. Bei Hochrisiko-Systemen drohen laut AI Act Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die vollständige Bußgeldstruktur ist hier erklärt.
Für ein Unternehmen mit 10 Millionen Euro Jahresumsatz bedeutet die Umsatz-Regel: 300.000 Euro mögliche Strafe. Das ist keine Bagatelle.
Praktische Sofortmaßnahmen
Wer heute tätig wird, schafft sich einen Vorsprung. Eine erste Bestandsaufnahme sollte folgende Fragen beantworten:
1. Inventur: Welche KI-Tools nutzt das Unternehmen, und aus welchem Land kommen sie? Ein strukturiertes KI-Inventar ist der erste Schritt.
2. Rollenklärung: Bin ich Betreiber, Importeur oder Händler – oder faktisch Anbieter?
3. Risikoklasse bestimmen: Fällt das jeweilige System unter Hochrisiko-Kategorien?
4. Verträge prüfen: Enthalten bestehende Lieferverträge die notwendigen Compliance-Klauseln?
5. Fristen kennen: Die AI Act Fristen laufen bereits. Für viele Hochrisiko-Anwendungen gilt ab Dezember 2027 volle Hochrisiko-Compliance-Pflicht (verschoben durch Digital Omnibus).
Fazit
Die Herkunft eines KI-Systems entscheidet nicht über die Pflichten – der Standort des Unternehmens, das es einsetzt oder vermarktet, tut es. Wer in der EU Drittstaat-KI kauft, importiert, weiterverkauft oder anpasst, ist in den AI Act eingebunden – ob er das weiß oder nicht.
Die gute Nachricht: Wer jetzt beginnt, Rollen zu klären, Verträge zu prüfen und Systeme zu inventarisieren, hat noch ausreichend Zeit, sich rechtskonform aufzustellen. Die schlechte Nachricht: Diese Arbeit ist nicht delegierbar – sie liegt beim europäischen Unternehmen.
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