AI-Act-Frist August 2026 – Welche Hochrisiko-Pflichten jetzt greifen
AI Act Frist August 2026: Annex-III-Pflichten gelten erst ab 2.12.2027 (Digital Omnibus). Was jetzt zu tun ist – Fristen, Pflichten & Bußgelder im Überblick
Update Juli 2026 – Digital Omnibus in Kraft: Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27. Juli 2026) wurde die Hochrisiko-Frist verschoben. Die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Annex III gelten erst ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in Produkten nach Annex I ab dem 2. August 2028. Beides sind feste Termine. Am 2. August 2026 sind deshalb keine Hochrisiko-Pflichten scharf geworden – wohl aber die Transparenzpflichten nach Art. 50 und die Durchsetzung von Verboten, KI-Kompetenz und GPAI-Pflichten.
Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein KI-gestütztes Bewerbermanagement – und ab einem bestimmten Datum ist genau dieses System ohne technische Dokumentation, Risikomanagement und CE-Kennzeichnung schlicht nicht mehr verkehrsfähig. Ursprünglich war dieses Datum der 2. August 2026. Seit dem Digital Omnibus ist es der 2. Dezember 2027. Die AI Act Frist August 2026 ist trotzdem nicht bedeutungslos: An diesem Tag wurde der AI Act allgemein anwendbar, und mehrere Pflichten sind seitdem durchsetzbar. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was seit dem 2. August 2026 tatsächlich gilt, was erst ab Dezember 2027 bzw. August 2028 kommt – und warum Sie mit den Hochrisiko-Vorbereitungen trotzdem jetzt beginnen sollten.
AI Act Frist August 2026: Was in Kraft tritt
Der EU AI Act ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten, entfaltet seine Pflichten aber in gestaffelten Fristen. Am 2. August 2026 wurde die Verordnung nach Art. 113 grundsätzlich anwendbar. Konkret gilt seitdem:
- Transparenzpflichten nach Art. 50: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, Deepfakes sind zu kennzeichnen, und Anbieter generativer KI müssen synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft für diese maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Durchsetzung: Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50) und die GPAI-Pflichten können seitdem national bzw. auf EU-Ebene durchgesetzt werden.
- Innovationsmaßnahmen wie die KI-Reallabore.
Die zentralen Pflichten für AI Act Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (Kapitel III Abschnitte 1–3, also Art. 6 bis 27) gelten dagegen erst ab dem 2. Dezember 2027. Ab dann müssen Anbieter von Hochrisiko-Systemen, die unter die Anwendungsfälle des Annex III fallen, sämtliche Anforderungen der Art. 8 bis 17 erfüllen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, die CE-Kennzeichnung anbringen und ihr System in der EU-Datenbank registrieren. Bis dahin prüfen Behörden diese Hochrisiko-Pflichten nicht. Systeme, die vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, fallen nur dann unter die neuen Pflichten, wenn sie ab diesem Datum wesentlich geändert werden (Art. 111 Abs. 2); für Systeme, die von Behörden genutzt werden sollen, gilt eine Frist bis 2. August 2030. Eine weiche Übergangsphase ist der Stichtag aber nicht: Ab dem 2. Dezember 2027 greift die volle regulatorische Wucht.
Abgrenzung zu den übrigen Fristen
Um die AI Act Frist August 2026 richtig einzuordnen, hilft ein Blick auf den gesamten AI-Act-Zeitplan:
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) |
| 2. August 2025 | Pflichten für GPAI-Modelle, Governance-Struktur, Sanktionsregime |
| 2. August 2026 | Allgemeine Anwendbarkeit, Transparenzpflichten (Art. 50), Durchsetzung von Verboten, KI-Kompetenz und GPAI-Pflichten |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote (u.a. „Nudify-Apps“), Ende der Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen |
| 2. August 2027 | GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen konform sein |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-KI Pflichten nach Annex III |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Systeme als Sicherheitskomponenten in bereits regulierten Produkten (Annex I) |
Besonders wichtig ist die Abgrenzung der beiden Hochrisiko-Termine: Für Hochrisiko-KI, die als Sicherheitskomponente in Produkten dient, die bereits unter die EU-Harmonisierungsvorschriften des Annex I fallen (etwa Medizinprodukte, Aufzüge oder Spielzeug), gelten die Pflichten erst ab dem 2. August 2028. Diese Systeme durchlaufen ihre Konformitätsbewertung im Rahmen der bereits bestehenden sektoralen Regelwerke. Für KI in Maschinen gilt ein Sonderweg über die Maschinenverordnung – Details in unserem Beitrag zur Frist für eingebettete KI-Produkte. Für alle Annex-III-Anwendungsfälle gilt dagegen der frühere Stichtag 2. Dezember 2027. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, unter welchem Zeitdruck Ihr Unternehmen tatsächlich steht.
Welche Systeme jetzt als Hochrisiko-KI gelten
Die Einstufung als Hochrisiko-KI folgt den Klassifizierungsregeln nach Art. 6. Dabei gibt es zwei Wege in die Hochrisiko-Kategorie.
Annex-III-Anwendungsfälle
Der überwiegende Teil der ab Dezember 2027 betroffenen Systeme fällt unter die in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle. Dazu zählen unter anderem:
- Beschäftigung und Personalmanagement: KI zur Bewerberauswahl, zur Analyse und Filterung von Bewerbungen, zu Beförderungs- oder Kündigungsentscheidungen und zur Leistungsbewertung.
- Kreditwürdigkeit und Bonität: Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen (mit Ausnahme der Betrugserkennung) sowie Risikobewertung und Preisgestaltung bei Lebens- und Krankenversicherungen.
- Bildung und Berufsbildung: KI für Zugangsentscheidungen, zur Bewertung von Lernergebnissen, zur Steuerung des Bildungsverlaufs oder zur Prüfungsüberwachung.
- Kritische Infrastruktur: Sicherheitskomponenten im Management und Betrieb von Wasser-, Gas-, Strom- oder Verkehrsnetzen.
- Zugang zu essenziellen Dienstleistungen: Systeme, die über öffentliche Leistungen oder Notfalldienste mitentscheiden.
- Strafverfolgung, Migration und Justiz: unter den jeweils spezifischen Voraussetzungen.
Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie in unserem Beitrag Hochrisiko-KI nach Annex III erklärt. Wichtig: Art. 6 Abs. 3 sieht eine Ausnahme vor, wenn ein System zwar formal unter Annex III fällt, aber kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt – etwa weil es nur eine eng umgrenzte Vorbereitungsaufgabe erfüllt. Diese Ausnahme müssen Sie jedoch vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und begründen; die Registrierung in der EU-Datenbank bleibt auch dann Pflicht, seit dem Digital Omnibus allerdings mit vereinfachtem Inhalt.
Sicherheitskomponenten nach Annex I und die Selbsteinschätzung
Der zweite Weg führt über Art. 6 Abs. 1: Ist eine KI Sicherheitskomponente eines Produkts – oder selbst ein Produkt –, das unter die in Anhang I gelisteten Harmonisierungsvorschriften fällt und dort einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt, gilt sie ebenfalls als Hochrisiko. Für diese Kategorie greift, wie erwähnt, die spätere Frist am 2. August 2028. Seit dem Digital Omnibus ist zudem enger definiert, was ein Sicherheitsbauteil ist: KI, die nur der Effizienz, Leistungsoptimierung oder dem Bedienkomfort dient, gehört regelmäßig nicht dazu.
Die Selbsteinschätzung liegt in beiden Fällen zunächst beim Anbieter. Sie sind selbst verantwortlich, jedes Ihrer Systeme entlang der Kriterien des Art. 6 zu prüfen und das Ergebnis nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine fehlerhafte Einstufung – etwa das vorschnelle Berufen auf die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 – kann selbst sanktioniert werden.
Die Hochrisiko-KI Pflichten im Überblick
Der Kern der neuen Verpflichtungen steckt in den Art. 8 bis 17 des AI Act. Anbieter von Hochrisiko-KI nach Annex III müssen ab dem 2. Dezember 2027 nachweisen, dass ihr System diese Anforderungen erfüllt.
Anforderungen an das System (Art. 9–15)
- Risikomanagementsystem (Art. 9): Ein kontinuierlicher, über den gesamten Lebenszyklus laufender Prozess zur Identifikation, Bewertung und Minderung von Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Kein einmaliges Dokument, sondern ein iterativer Kreislauf. Wie Sie das praktisch aufsetzen, lesen Sie in unserem Leitfaden zum AI-Act-Risikomanagementsystem.
- Daten-Governance (Art. 10): Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, hinreichend repräsentativ und – soweit möglich – fehlerfrei sein. Verzerrungen (Bias) sind zu erkennen und zu mindern.
- Technische Dokumentation (Art. 11): Eine vollständige Dokumentation nach Anhang IV, die vor Inverkehrbringen vorliegt und den Behörden auf Anfrage vorzulegen ist. Details in unserem Beitrag zur technischen Dokumentation.
- Protokollierung (Art. 12): Automatische Aufzeichnung von Ereignissen (Logging) über die Lebensdauer des Systems, um Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
- Transparenz und Bereitstellung von Informationen (Art. 13): Betreiber müssen das System verstehen und sachgerecht nutzen können; dazu gehört eine klare Betriebsanleitung.
- Menschliche Aufsicht (Art. 14): Das System muss so gestaltet sein, dass natürliche Personen es wirksam überwachen und im Zweifel eingreifen oder abschalten können. Was das konkret bedeutet, erläutern wir unter menschliche Aufsicht nach Art. 14.
- Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15): Das System muss ein angemessenes Maß an Genauigkeit erreichen, gegen Fehler und Manipulation widerstandsfähig sein und über die gesamte Lebensdauer konsistent funktionieren.
Anbieterpflichten und Qualitätsmanagement (Art. 16–17)
Art. 16 bündelt die allgemeinen Pflichten des Anbieters, darunter die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems nach Art. 17, das die Einhaltung aller Anforderungen organisatorisch absichert. Hinzu kommt die Konformitätsbewertung nach Art. 43, mit der die Erfüllung all dieser Pflichten formell bestätigt wird – je nach Anwendungsfall über eine interne Kontrolle oder unter Einbeziehung einer benannten Stelle.
Registrierung und Konformität vor Marktzugang
Bevor ein Hochrisiko-System auf den Markt oder in Betrieb gehen darf, sind drei formale Schritte zwingend.
Eintragung in die EU-Datenbank
Nach Art. 49 müssen Anbieter ihr Hochrisiko-System in der EU-Datenbank (Art. 71) registrieren, bevor sie es in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Bestimmte Betreiber – insbesondere Behörden – haben ebenfalls Registrierungspflichten. Diese Datenbank schafft öffentliche Transparenz über die im Binnenmarkt eingesetzten Hochrisiko-Systeme. Was Sie dabei konkret angeben müssen, erklärt unser Beitrag zur Registrierungspflicht in der EU-Datenbank.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung stellt der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach Art. 48 an. Erst damit signalisiert das System, dass es alle Anforderungen erfüllt und verkehrsfähig ist. Den gesamten Ablauf beschreiben wir im Detail unter AI-Act-Konformitätsbewertung.
Merken Sie sich die Reihenfolge: erst die Art. 8–17 erfüllen, dann die Konformitätsbewertung nach Art. 43 durchlaufen, dann Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, schließlich Registrierung – und erst danach der Marktzugang.
Bußgelder bei Nichteinhaltung
Das Sanktionsregime gilt bereits seit August 2025, die Bußgeldstruktur regelt Art. 99. Für Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten kann es aber erst greifen, wenn diese Pflichten gelten – also ab dem 2. Dezember 2027 (Annex III) bzw. 2. August 2028 (Annex I). Seit dem 2. August 2026 sind dagegen etwa Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 bußgeldbewehrt.
Der Bußgeldrahmen
Für Verstöße gegen die Hochrisiko-KI Pflichten – etwa die Anbieterpflichten nach Art. 16 oder die Anforderungen der Art. 8–17 – drohen Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Zur Einordnung der gesamten Sanktionslogik:
- Verbotene Praktiken (Art. 5): bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des Jahresumsatzes.
- Verstöße gegen Hochrisiko- und sonstige Pflichten (darunter Art. 50): bis zu 15 Mio. EUR oder 3 %.
- Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden: bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1 %.
Ein Rechenbeispiel: Ein Konzern mit 2 Mrd. EUR Jahresumsatz, dessen ab Dezember 2027 neu in Verkehr gebrachte HR-KI ohne gültige Konformitätsbewertung im Einsatz ist, riskiert nicht 15 Mio. EUR, sondern 3 % – also bis zu 60 Mio. EUR. Für KMU und Start-ups sieht Art. 99 hingegen vor, dass jeweils der niedrigere der beiden Werte als Obergrenze gilt. Weitere Details lesen Sie in unserem Beitrag zu Bußgeldern und Strafen.
Wer haftet
Die Pflichten – und damit die Haftung – verteilen sich auf mehrere Rollen:
- Anbieter (Provider): tragen die Hauptlast – Entwicklung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Registrierung.
- Betreiber (Deployer): verantworten den bestimmungsgemäßen Einsatz, die menschliche Aufsicht im Betrieb und die Beobachtung des Systems.
- Importeure und Händler: müssen prüfen, dass Systeme aus Drittländern die Anforderungen erfüllen und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Vorsicht: Wer ein Hochrisiko-System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen vertreibt, kann nach Art. 25 selbst zum Anbieter werden – mit allen entsprechenden Pflichten.
Aktionsplan bis zur Hochrisiko-Frist Dezember 2027
Der Aufschub ist kein Grund zum Abwarten. Ein Risikomanagementsystem, eine vollständige technische Dokumentation und ein Qualitätsmanagementsystem brauchen erfahrungsgemäß 12 bis 18 Monate Vorlauf – wer bis Dezember 2027 fertig sein will, muss jetzt beginnen. Und einige Pflichten gelten bereits: Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50) und die GPAI-Pflichten sind seit dem 2. August 2026 durchsetzbar. Gehen Sie strukturiert vor.
Schritt 1: KI-Inventar und Risikoklassifizierung (bis Ende 2026)
Der erste und wichtigste Schritt ist ein vollständiges KI-Inventar: Erfassen Sie jedes System, das in Ihrem Unternehmen KI einsetzt – auch eingekaufte Software und in Fachabteilungen eingeführte Tools. Ordnen Sie anschließend jedes System entlang Art. 6 einer Risikoklasse zu. Eine praktische Anleitung dazu finden Sie unter KI-Inventar erstellen. Ohne diese Bestandsaufnahme wissen Sie nicht, welche Systeme überhaupt betroffen sind – und ob Sie die bereits geltenden Transparenzpflichten erfüllen.
Schritt 2: Zuständigkeiten und Priorisierung (bis Mitte 2027)
- Benennen Sie klare Verantwortlichkeiten – idealerweise eine zentrale Stelle für AI-Governance mit Ansprechpartnern in Recht, IT und den Fachbereichen.
- Priorisieren Sie nach Frist und Risiko: Annex-III-Systeme mit Stichtag 2. Dezember 2027 zuerst; Annex-I-Sicherheitskomponenten mit Frist 2. August 2028 nachgelagert.
- Schließen Sie Gaps systematisch: Für jedes Hochrisiko-System die Art. 8–17 abarbeiten – Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Logging, Transparenz, menschliche Aufsicht, Robustheit, Qualitätsmanagement.
Schritt 3: Konformität herstellen (bis November 2027)
- Konformitätsbewertung nach Art. 43 durchführen.
- EU-Konformitätserklärung erstellen, CE-Kennzeichnung anbringen.
- System in der EU-Datenbank registrieren.
- Betreiberprozesse für die laufende Aufsicht etablieren.
Ein grober Zeitplan zur Orientierung:
| Zeitraum | Meilenstein |
|---|---|
| bis Ende 2026 | KI-Inventar & Klassifizierung abgeschlossen, Art. 50 und Art. 4 umgesetzt |
| 1. Halbjahr 2027 | Zuständigkeiten geklärt, Gap-Analyse, Umsetzung Art. 8–17 |
| 2. Halbjahr 2027 | Konformitätsbewertung, CE, Registrierung |
| 2. Dezember 2027 | Stichtag Annex III – volle Konformität |
| 2. August 2028 | Stichtag Annex I |
Für kleinere Unternehmen lohnt sich zusätzlich unsere Checkliste zu den AI-Act-Pflichten für KMU, die die wichtigsten Schritte kompakt zusammenfasst.
Diese Frist betrifft nur einen Ausschnitt. Wenn Sie wissen wollen, welche Pflicht wann auf Sie zukommt und welche Sie bereits erfüllen müssten, finden Sie Risikoklassen, Pflichten und Fristen im Überblick an einer Stelle.
Fazit
Die AI Act Frist August 2026 hat nicht gebracht, was ursprünglich vorgesehen war: Die zentralen Hochrisiko-KI Pflichten des AI Act – Risikomanagement, technische Dokumentation, Daten-Governance, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Registrierung – gelten durch den Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2027 (Annex III) bzw. dem 2. August 2028 (Annex I). Seit dem 2. August 2026 gelten aber die Transparenzpflichten nach Art. 50, und Verbote, KI-Kompetenz und GPAI-Pflichten sind durchsetzbar. Wer Annex-III-Systeme anbietet oder betreibt, sollte die gewonnene Zeit nutzen, denn 12 bis 18 Monate Vorlauf sind realistisch. Angesichts von Bußgeldern bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes ist Compliance keine Kür, sondern Voraussetzung für den Marktzugang.
Der ganze Zusammenhang
Dieser Artikel behandelt einen Ausschnitt. Risikoklassen, Pflichten und Fristen des AI Act stehen im Leitfaden an einer Stelle.