Hochrisiko-Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 – So dokumentieren Sie die Selbsteinstufung rechtssicher
Hochrisiko-Ausnahme Art. 6 Abs. 3 AI Act: So führen Sie die Selbsteinstufung Ihrer KI rechtssicher durch, dokumentieren korrekt und vermeiden Bußgelder.
Stellen Sie sich vor, Sie sparen sich die komplette Hochrisiko-Compliance – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Grundrechte-Folgenabschätzung – mit einer einzigen Einstufungsentscheidung. Genau das verspricht die Hochrisiko-Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 AI Act. Doch was auf den ersten Blick wie eine Abkürzung aussieht, ist in Wahrheit eine Beweislastfalle: Wer sein System aus der Hochrisiko-Klasse herausstuft und diese Entscheidung nicht wasserdicht dokumentiert, haftet im Zweifel selbst. Die Erleichterung wird zum Risiko. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie die Selbsteinstufung rechtssicher durchführen und dokumentieren.
Hochrisiko-Ausnahme Art. 6 Abs. 3 AI Act: Wann sie greift
Das Grundprinzip der Hochrisiko-Regulierung ist einfach: Fällt Ihr KI-System in einen der Anwendungsfälle von Annex III (etwa Beschäftigung, Kreditwürdigkeit, kritische Infrastruktur oder Strafverfolgung), gilt es grundsätzlich als hochriskant – mit allen Pflichten aus Kapitel III des AI Act.
Art. 6 Abs. 3 durchbricht diesen Automatismus. Der Kern des Absatzes lautet sinngemäß: Ein in Annex III genanntes System ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt – insbesondere, indem es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst.
Wichtig ist die Systematik: Die bloße Zugehörigkeit zu einer Annex-III-Kategorie ist also eine widerlegbare Vermutung, kein endgültiges Urteil. Die Hochrisiko-Ausnahme greift aber nur, wenn mindestens eine von vier abschließend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Es reicht nicht, dass das System „harmlos wirkt“ – Sie müssen einen konkreten Tatbestand benennen.
Bevor Sie überhaupt an die Ausnahme denken, sollten Sie die Grundeinordnung verstehen. Eine Übersicht, wie sich die Hochrisiko-Klasse in das Gesamtsystem der vier Risikoklassen einfügt, hilft bei der sauberen Verortung.
Die vier Ausnahmetatbestände im Detail
Art. 6 Abs. 3 nennt vier Fälle, in denen ein Annex-III-System als nicht hochriskant gilt. Prüfen Sie jeden einzeln.
1. Enge Verfahrensaufgabe
Das System ist dazu bestimmt, eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe zu erfüllen. Gemeint sind rein technische, klar abgrenzbare Hilfsfunktionen ohne inhaltliche Bewertung.
Beispiel: Ein System, das eingehende Bewerbungsdokumente nach Dateiformat sortiert oder unstrukturierten Text in ein strukturiertes Formular überführt. Es trifft keine Aussage über die Eignung des Bewerbers – es strukturiert nur Daten.
2. Verbesserung eines abgeschlossenen menschlichen Ergebnisses
Das System soll das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessern. Die menschliche Entscheidung ist bereits gefallen; die KI poliert lediglich das Resultat.
Beispiel: Ein Sachbearbeiter hat einen Bescheid formuliert, und das KI-System optimiert Formulierung, Stil und Lesbarkeit. Der inhaltliche Kern bleibt unangetastet.
Vorsicht: Sobald die KI das Ergebnis nicht nur „verbessert“, sondern faktisch neu bestimmt, kippt der Tatbestand.
3. Erkennung von Abweichungsmustern ohne Ersatz menschlicher Bewertung
Das System erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Mustern – ohne die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen, und stets vorbehaltlich einer angemessenen menschlichen Überprüfung.
Beispiel: Ein Tool markiert einem Prüfer statistische Auffälligkeiten in einer Reihe bereits getroffener Kreditentscheidungen, damit dieser sie erneut ansieht. Die eigentliche Entscheidung trifft weiterhin der Mensch.
4. Vorbereitende Aufgabe für eine Annex-III-Bewertung
Das System erfüllt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung, die einem Annex-III-Anwendungsfall dient.
Beispiel: Eine KI übersetzt eingereichte Unterlagen oder bündelt Akteninhalte, bevor ein Mensch die eigentliche, relevante Bewertung vornimmt. Die KI liefert Vorarbeit, nicht das Urteil.
Merken Sie sich die gemeinsame Logik aller vier Fälle: Die menschliche Entscheidungshoheit muss unangetastet bleiben. Genau dort setzt die entscheidende Rückausnahme an.
Die Profiling-Rückausnahme: Wann die Ausnahme nicht gilt
Hier liegt der gefährlichste Stolperstein. Art. 6 Abs. 3 stellt unmissverständlich klar:
Ein Annex-III-System gilt immer als hochriskant, wenn es Profiling natürlicher Personen durchführt – unabhängig davon, ob einer der vier Ausnahmetatbestände erfüllt wäre.
Die Profiling-Klausel ist also eine absolute Rückausnahme. Sie können sich noch so überzeugend auf „enge Verfahrensaufgabe“ berufen: Sobald Profiling im Spiel ist, ist das System hochriskant. Punkt.
Profiling meint dabei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte – etwa Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Vorlieben, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel (Definition angelehnt an die DSGVO, auf die der AI Act verweist).
Praxisbeispiele für verdecktes Profiling
Profiling ist oft nicht offensichtlich. Achten Sie auf verdeckte Formen:
- Ein „Formatierungstool“ für Bewerbungen, das zusätzlich Persönlichkeitsmerkmale aus dem Schreibstil ableitet.
- Ein „Abweichungsdetektor“, der individuelle Verhaltensprofile von Mitarbeitenden erstellt, um Auffälligkeiten zu erkennen.
- Ein „Vorbereitungssystem“, das aus Kundendaten Bonitäts- oder Risikoscores für einzelne Personen berechnet.
In allen drei Fällen entfällt die Ausnahme sofort. Prüfen Sie deshalb bei jeder Selbsteinstufung: Werden persönliche Merkmale einzelner Menschen bewertet oder vorhergesagt? Wenn ja, ist die Ausnahme vom Tisch.
Selbsteinstufung KI Hochrisiko: Schritt für Schritt
Gehen Sie strukturiert vor. Die folgende Reihenfolge verhindert typische Denkfehler.
Schritt 1 – Vorprüfung: Fällt das System unter Annex III?
Ohne Annex-III-Bezug brauchen Sie Art. 6 Abs. 3 gar nicht. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr System überhaupt in einen der aufgelisteten Anwendungsfälle fällt. Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie in unserem Beitrag zu Hochrisiko-KI und Annex III. Ergebnis:
- Kein Annex-III-Fall → System ist nicht über Annex III hochriskant. Ausnahmeprüfung entfällt.
- Annex-III-Fall → weiter zu Schritt 2.
Schritt 2 – Prüfung der vier Ausnahmetatbestände
Prüfen Sie einzeln, ob mindestens einer der vier Tatbestände zutrifft. Dokumentieren Sie zu jedem Tatbestand eine begründete Ja/Nein-Bewertung.
- Trifft keiner zu → System bleibt hochriskant.
- Trifft mindestens einer zu → weiter zu Schritt 3.
Schritt 3 – Profiling-Check
Führt das System Profiling natürlicher Personen durch?
- Ja → System ist trotz erfülltem Ausnahmetatbestand hochriskant. Ende.
- Nein → weiter zu Schritt 4.
Schritt 4 – Ergebnis: Hochrisiko ja/nein
Nur wenn (a) Annex-III-Bezug besteht, (b) mindestens ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und (c) kein Profiling stattfindet, dürfen Sie das System als nicht hochriskant einstufen. In allen anderen Konstellationen bleibt es hochriskant – dann gelten die Anforderungen der Konformitätsbewertung.
Klären Sie zudem, wer in Ihrer Konstellation überhaupt einstufungspflichtig ist. Die Verantwortung liegt regelmäßig beim Anbieter – die Abgrenzung von Anbieter- und Betreiberpflichten sollten Sie vorab geklärt haben.
Art. 6 Abs. 3 Dokumentation: So stufen Sie rechtssicher ein
Die Einstufung selbst ist nur die halbe Miete. Der AI Act knüpft an die Ausnahme eine harte Dokumentationspflicht.
Dokumentationspflicht vor Inverkehrbringen (Art. 6 Abs. 4)
Art. 6 Abs. 4 verlangt: Ein Anbieter, der ein Annex-III-System als nicht hochriskant einstuft, muss seine Bewertung dokumentieren, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
Das bedeutet in der Praxis dreierlei:
- Die Dokumentation muss vor dem Marktzugang vorliegen – nicht nachträglich.
- Sie muss die Begründung der Einstufung nachvollziehbar enthalten.
- Sie ist auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
Pflichtinhalte der Bewertungsdokumentation
Ihre Bewertungsdokumentation sollte mindestens umfassen:
- Systembeschreibung: Zweckbestimmung, Funktionsweise, Datenflüsse.
- Annex-III-Einordnung: Auf welchen Anwendungsfall bezieht sich der potenzielle Hochrisiko-Status?
- Ausnahmebegründung: Welcher der vier Tatbestände greift – mit konkreter, faktenbasierter Begründung?
- Profiling-Bewertung: Belegte Feststellung, dass kein Profiling stattfindet.
- Risikoabwägung: Warum besteht kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte?
- Verantwortliche und Datum: Wer hat wann auf welcher Grundlage entschieden?
Diese Bewertung ist von der umfassenden technischen Dokumentation zu unterscheiden, die für echte Hochrisiko-Systeme gilt – lohnt aber einen Blick, weil Struktur und Sorgfaltsmaßstab vergleichbar sind. Details dazu in unserem Leitfaden zur technischen Dokumentation nach AI Act.
Registrierung in EU-Datenbank trotz Ausnahme
Ein weit verbreiteter Irrtum: „Nicht hochriskant = keine Registrierung.“ Das ist falsch. Auch Anbieter, die ihr Annex-III-System als nicht hochriskant einstufen, müssen sich und das System in der EU-Datenbank registrieren. Die Ausnahme befreit Sie also nicht von der Sichtbarkeit gegenüber den Behörden – im Gegenteil, sie macht Ihre Einstufungsentscheidung nachprüfbar. Wie das konkret abläuft, lesen Sie im Beitrag zur Registrierungspflicht in der EU-Datenbank.
Vorlage-Struktur für das Bewertungsprotokoll
Nutzen Sie folgende Struktur als Bewertungsprotokoll:
| Abschnitt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Systemidentifikation | Name, Version, Anbieter, Zweckbestimmung |
| 2. Annex-III-Bezug | Betroffene Kategorie(n), Begründung |
| 3. Ausnahmetatbestand | Gewählter Tatbestand (1–4) + Begründung |
| 4. Profiling-Check | Ergebnis + Nachweis „kein Profiling“ |
| 5. Risikoabwägung | Bewertung Gesundheit / Sicherheit / Grundrechte |
| 6. Ergebnis | Einstufung + verbleibende Restpflichten |
| 7. Freigabe | Datum, verantwortliche Person, Unterschrift |
| 8. Revision | Trigger für Neubewertung, nächster Prüftermin |
Legen Sie das Protokoll versioniert ab und aktualisieren Sie es bei jeder wesentlichen Systemänderung.
Haftung und Kontrolle: Was bei falscher Einstufung droht
Die Selbsteinstufung ist kein Freibrief – sie verlagert das Risiko zu Ihnen.
Behörde kann Neubewertung verlangen
Kommt eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss, dass Ihr System doch hochriskant ist, kann sie eine Neubewertung verlangen und Maßnahmen anordnen. Im Ernstfall müssen Sie das System vom Markt nehmen, bis die vollständige Hochrisiko-Compliance nachgeholt ist – mit allem, was dazugehört: von der Konformitätsbewertung bis zur Grundrechte-Folgenabschätzung.
Bußgeldrisiko bei Fehleinstufung
Eine fehlerhafte Einstufung bedeutet, dass Sie die Hochrisiko-Pflichten nicht erfüllt haben. Die Sanktionsvorschrift des Art. 99 sieht für Verstöße gegen die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen mit 200 Mio. Euro Jahresumsatz riskiert bei 3 % ein Bußgeld von bis zu 6 Mio. Euro – deutlich mehr als der Festbetrag von 15 Mio. Euro für kleinere Umsätze relevant wäre. Kommt zusätzlich die Übermittlung falscher Informationen an Behörden hinzu, greift ein eigener Bußgeldrahmen. Einen Überblick über die Sanktionslogik gibt unser Beitrag zu den Bußgeldern und Strafen im AI Act.
Beweislast liegt beim Anbieter
Der entscheidende Punkt: Die Beweislast für die Richtigkeit der Ausnahme trägt der Anbieter. Sie müssen im Streitfall belegen, dass die Einstufung korrekt war – nicht die Behörde muss das Gegenteil beweisen. Genau deshalb ist die lückenlose Dokumentation aus Art. 6 Abs. 4 kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel.
Beachten Sie den zeitlichen Druck: Die zentralen Hochrisiko-Pflichten greifen ab August 2026. Wer jetzt falsch einstuft, hat später kaum Zeit zum Nachbessern. Die Einordnung der Fristen finden Sie im Beitrag zur Hochrisiko-Frist August 2026.
Die Ausnahme ergibt nur Sinn, wenn die Regel klar ist. Welche Systeme Annex III überhaupt erfasst und welche Pflichten daran hängen, steht im Leitfaden zu Risikoklassen, Pflichten und Fristen.
Checkliste: Ihre rechtssichere Selbsteinstufung
Haken Sie die folgenden Punkte ab:
- Annex-III-Bezug geprüft und dokumentiert
- Mindestens einer der vier Ausnahmetatbestände konkret begründet
- Profiling-Check durchgeführt und Ergebnis „kein Profiling“ belegt
- Risikoabwägung zu Gesundheit, Sicherheit, Grundrechten dokumentiert
- Bewertung vor Inverkehrbringen erstellt (Art. 6 Abs. 4)
- Registrierung in der EU-Datenbank veranlasst – trotz Ausnahme
- Verantwortliche Person und Datum im Protokoll festgehalten
- Revisionsprozess für Systemänderungen definiert
- Dokumentation jederzeit vorlagebereit für Behörden
Häufige Fehler vermeiden
- Ausnahme ohne benannten Tatbestand: „wirkt harmlos“ reicht nicht.
- Profiling übersehen: Der häufigste und teuerste Fehler.
- Nachträgliche Dokumentation: Zu spät ist rechtlich wertlos.
- Registrierung vergessen: Die Ausnahme entbindet nicht davon.
- Keine Versionierung: Systemänderungen können die Einstufung kippen.
Fazit
Die Hochrisiko-Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 AI Act ist ein mächtiges Werkzeug – aber nur für den, der es diszipliniert einsetzt. Die Ausnahme lebt von der sauberen Prüfung der vier Tatbestände, dem kompromisslosen Profiling-Check und der lückenlosen Dokumentation vor Inverkehrbringen. Weil die Beweislast bei Ihnen liegt und Fehleinstufungen Bußgelder in Millionenhöhe auslösen können, ist die vermeintliche Erleichterung in Wahrheit eine Frage sorgfältiger Governance.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Jede Selbsteinstufung ist eine Einzelfallentscheidung, die Sie im Zweifel juristisch prüfen lassen sollten.
Der ganze Zusammenhang
Dieser Artikel behandelt einen Ausschnitt. Risikoklassen, Pflichten und Fristen des AI Act stehen im Leitfaden an einer Stelle.